- Lizenzbereitschaft
- Erklärung des Anmelders oder Inhabers eines ⇡ Patents gegenüber dem Patentamt, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten (§ 23 PatG). Sie beinhaltet den Verzicht auf das alleinige Recht zur Benutzung der patentierten Erfindung und hat eine Ermäßigung der Patentgebühren zur Folge. L. kann gemäß Art. 2 II EPÜ auch für ein ⇡ europäisches Patent erklärt werden, das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt ist. Wirtschaftspatente der ehemaligen DDR, die nicht in Ausschließungspatente umgewandelt, sondern als Wirtschaftspatente seit dem 1.5.1992 auf das Bundesgebiet erstreckt worden sind, gelten im gesamten Bundesgebiet als Patente mit Lizenzbereitschaftserklärung (§ 7 I ErstrG).
Lexikon der Economics. 2013.